News | 19.01.2024
Neben diversen anderen Anpassungen wird die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 eingeschränkt und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.
Die vom AMS geförderte Altersteilzeit kann seit dem Jahr 2000 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es gibt zwei Grundmodelle, nämlich die durchgehende (kontinuierliche) Altersteilzeit und die geblockte Altersteilzeit mit anschließender Freizeitphase. Neben diversen anderen Anpassungen wird durch die Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 immer weiter eingeschränkt werden und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.
Blockzeitvereinbarungen
Als Blockzeitvereinbarungen gelten Formen der Altersteilzeit mit wöchentlich unterschiedlichem Ausmaß der verringerten Normalarbeitszeit. Die schrittweise Beendigung der geblockten Altersteilzeit erfolgt dadurch, dass die maximale Laufzeit für solche Modelle (maximaler Abstand zwischen dem Beginn der Altersteilzeit und der Erreichung des Regelpensionsantrittsalters, aktuell 5 Jahre) ab 1.1.2024 jährlich um sechs Monate verringert wird.
Für geblockte Altersteilzeit mit Laufzeitbeginn zwischen 1.1.2024 und 31.12.2028 wird das Altersteilzeitgeld stufenweise reduziert:
Für alle Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 1.1.2029 beginnt, besteht kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld.
Bei Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn vor dem 1.1.2029 wird der Zusatzaufwand durch das Altersteilzeitgeld teilweise nur noch in folgender Höhe abgegolten:
Weiters gibt es Änderungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs im Bereich des Altersteilzeitgeldes. Anspruchsvoraussetzung für das Altersteilzeitgeld ist unter anderem die Leistung eines Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber, der wiederum einen Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) erhält. Durch diesen Lohnausgleich werden die wirtschaftlichen Nachteile der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer abgefedert.
Bisher betrug der geförderte Lohnausgleich 50% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt im letzten Jahr vor der Altersteilzeit (Oberwert) und dem auf die neue verringerte Arbeitszeit umgerechneten Entgelt aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit (Unterwert).
Zukünftig entspricht der Unterwert dem Entgelt, das in den letzten 12 vollen Kalendermonaten bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte. Ober- und Unterwert weisen somit den gleichen Bezugszeitraum auf, sodass der Unterwert im Ergebnis einen prozentuellen Anteil des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung (Überstundenpauschalen) darstellt. Das vermeidet zukünftig zufallsgesteuerte Ergebnisse.